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Geschwindigkeitsmessung durch Kommunen/Private

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Die Überwachung der gefahrenen Geschwindigkeit ist nicht allein Sache der Polizei. Durch Zuständigkeitsverordnungen der jeweiligen Bundesländer wurde vielen Kommunen diese hoheitliche Aufgabe übertragen. Bei der Messung selbst sind die Grundsätze zu beachten, die auch für die Polizei gelten. So ist in der Regel ein Mindestabstand von 150 m zum vorausgegangenen Geschwindigkeitsschild einzuhalten.

Die Auswahl der Meßstelle hat sich an den Bedürfnissen der Verkehrssicherheit, nicht aber an fiskalischen Interessen auszurichten. Auch hinsichtlich der Meßgeräte und deren Bedienung durch fachlich ausgebildetes Personal gelten die gleichen Anforderungen wie bei der polizeilichen Messung. Von der kommunalen Verkehrsüberwachung ist die Geschwindigkeitsmessung durch Private zu unterscheiden. Als hoheitliche Aufgabe darf die nicht auf private Firmen übertragen werden. Nur in sehr engen Grenzen können Mitarbeiter privater Anbieter eingebunden werden. Ob die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze im konkreten Einzelfall erfüllt sind, bedarf einer umfassenden anwaltlichen Prüfung.




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